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Denkmalpflege

Die Eigentümer beziehungsweise Nutzungsberechtigten sind verpflichtet, ihr Denkmal zu schützen, zu pflegen und sinnvoll zu nutzen, soweit ihnen das wirtschaftlich zumutbar ist. Dafür ergeben sich allerdings auch eine Reihe von finanziellen Vorteilen.

Pflichten

Als wesentliche Verpflichtungen sind zu nennen:

  • Erhaltungspflicht (§ 7 DSchG NRW)

D. h. Denkmäler sind instand zu halten, instand zu setzen, sachgemäß zu behandeln und vor Gefährdung zu schützen, soweit dieses zumutbar ist.

  • Nutzungspflicht (§ 8 DSchG NRW)

D. h. Baudenkmäler sind so zu nutzen, dass die Erhaltung der Substanz auf Dauer gewährleistet ist.

  • Veräußerungs- und Veränderungsanzeige (§ 10 DSchG NRW)

D. h. Anzeigeverpflichtung des früheren und des neuen Eigentümers bei Eigentumswechsel.

  • Erlaubnispflichtige Maßnahme (§ 9 DSchG NRW)

Beseitigung oder Veränderung, Sanierung, Verbringen an einen anderen Ort oder Änderungen der bisherigen Nutzung von Baudenkmälern sowie Eingriffe in der engeren Umgebung von Baudenkmälern bedürfen vor Beginn der jeweiligen Maßnahme einer denkmalrechtlichen Erlaubnis durch die Untere Denkmalbehörde.

Verstöße gegen das Denkmalschutzgesetz NRW können mit Geldbußen geahndet werden.
Das Denkmalschutzgesetz kann hier abgerufen werden

Denkmalrechtliche Erlaubnis

Gemäß § 9 Denkmalschutzgesetz NRW sind alle Maßnahmen an einem Bau-, Boden- oder beweglichen Denkmal erlaubnispflichtig. Die Erlaubnispflicht gilt auch für bauliche Anlagen in Denkmalbereichen sowie für Anlagen in der engeren Umgebung von Bau- oder Bodendenkmalen, soweit sie für das Erscheinungsbild von Bedeutung sind. Erst nach Vorliegen einer sogenannten „denkmalrechtlichen Erlaubnis“ darf mit der Durchführung der Maßnahmen begonnen werden.

Es ist ratsam, bereits vor Antragstellung Kontakt mit der Unteren Denkmalbehörde aufzunehmen. In einem ersten Gespräch oder auch Ortstermin können dann schon vorab wichtige Informationen ausgetauscht, Fragen beantwortet und das weitere Vorgehen besprochen werden.

Finanzielle Förderung

Im Rahmen zur Verfügung gestellter Fördergelder können denkmalpflegerische Arbeiten finanziell unterstützt werden. Je nach Maßnahme, Standort des Objektes und Umfang sind unterschiedliche Fördertöpfe denkbar. Auch hier gilt: möglichst früh die Planungen bei der UDB vorstellen, Kostenvoranschläge und ggf. Machbarkeitsstudien vorlegen. Auf Basis dieser Unterlagen kann ein möglicher Förderbetrag ermittelt und angemeldet werden.

Förderprogramm des Landes NRW

Für umfangreichere Maßnahmen gibt es seit 2018 wieder die Möglichkeit, sich bei der Bezirksregierung Detmold für das Denkmalförderungsprogramm des Landes anzumelden. Ein Zuschuss kann nur für Restaurierungsmaßnahmen der denkmalgeschützten Substanz gewährt werden. Modernisierungen und Renovierungen werden nicht gefördert.

Anträge müssen bis zum 1. Oktober eines Jahres für eine Auszahlung im darauffolgenden Jahr gestellt werden:

Stadtpauschale

Zur Förderung kleinerer denkmalpflegerische Maßnahmen stellen das Land und die Stadt Petershagen je zur Hälfte Fördermittel zur Verfügung. Hiermit können denkmalbedingte Mehrkosten bei der Sanierung und Instandsetzung eines Baudenkmales gefördert werden. Hierfür steht jedoch nur ein begrenzter Etat zur Verfügung, über dessen Bereitstellung zudem jährlich neu entschieden werden muss.

Ein Zuschussantrag kann bei der Unteren Denkmalbehörde gestellt werden. Die Maßnahme muss grundsätzlich im Jahr der Beantragung auch abgeschlossen werden, daher empfiehlt sich eine frühzeitige Beantragung.

Sonstige Fördermöglichkeiten

  • Darlehensförderung
    Für gewerblich oder kulturell genutzte sowie religiöse Baudenkmäler besteht die Möglichkeit, zinsvergünstigte Darlehen zur Finanzierung der Sanierung eines Denkmales oder sonstiger wertvoller und erhaltenswerter Bausubstanz über die NRW.Bank zu erhalten. Das Darlehen ist über ein beliebiges Kreditinstitut zu beantragen, das den Antrag an die NRW.Bank weiterleitet.
  • Zuschussprogramme sonstiger Institutionen
    Neben der staatlichen Denkmalförderung gibt es private und gemeinnützige Institutionen, die den Erhalt von Kulturdenkmälern finanziell unterstützen, darunter z.B. die Deutsche Stiftung Denkmalschutz und die NRW-Stiftung. Unterstützt werden in der Regel aufwendige, restaurative Sanierungsmaßnahmen zur Rettung eines Denkmales, keine allgemeinen Modernisierungs- und Renovierungsarbeiten.

 Weitere Informationen zu diesem Thema erhalten Sie in der Broschüre „Unterstützung für Denkmäler in Nordrhein-Westfalen“.

Steuerliche Vergünstigungen

Neben den finanziellen Förderungen können auch Steuererleichterungen für Denkmaleigentümer interessant sein. Der Staat gewährt sie als Ausgleich für das öffentliche Interesse an der Erhaltung der denkmalgeschützten Objekte. Voraussetzung für die steuerliche Abschreibung ist eine Eintragung in die Denkmalliste. Zudem müssen die Maßnahmen vor Baubeginn mit den Denkmalbehörden abgestimmt, die Arbeiten denkmalgerecht ausgeführt und das Objekt sinnvoll genutzt werden. Alle Arbeiten, die für den Erhalt und die sinnvolle Nutzung des Denkmalobjektes erforderlich waren, können dann steuerlich abgesetzt werden.

Bescheinigungen für steuerliche Zwecke werden von der Unteren Denkmalbehörde auf Antrag ausgestellt. Dem Antrag sind alle Rechnungsunterlagen, geordnet nach Gewerken, und Zahlungsbelege im Original beizufügen.

Hinweis: Steuerbescheinigung für Aufwendungen über 5.000 € sind gebührenpflichtig.

Weitere Informationen zu diesem Thema erhalten Sie in der Broschüre »Steuertipps für Denkmaleigentümerinnen und Denkmaleigentümer«.